Eine Hand, die ein Smarphone hält, im Vordergrund wird eine Zeitung gehalten, im Hintergrund sieht man den Innenraum samt Passagiere einer Straßenbahn.
Foto: iStock / LeoPatrizi

Fahrradmitnahme

Ver­öf­fent­licht am

Für die Fahrradmitnahme ist ein FahrradTagesTicket NRW oder ein NRWupgradFahrrad erforderlich:

  • Das FahrradTagesTicket NRW gilt für die Mitnahme eines Fahrrads und kann bei beliebig vielen Fahrten innerhalb eines Tages bis Betriebsschluss (im SPNV bis 3.00 Uhr des Folgetages) genutzt werden. 
  • Das NRWupgradeFahrrad wird als Abonnement ausgegeben und gilt für die Fahrradmitnahme bei beliebig vielen Fahrten innerhalb eines Monats.

Bei den eTarifen in NRW kann die Fahrradmitnahme durch Zubuchung beim Check-in ausgewählt werden.

Weitere Regelungen und Hinweise:

  • Das FahrradTagesTicket NRW kann auch zusammen mit beliebigen Verbundtickets des NRW-Nahverkehrs sowie dem Deutschlandticket genutzt werden.
  • Das NRWupgradeFahrrad stellt als Abonnement ein NRW-​weites Ergänzungsticket für jegliche Abonnements in einem der nordrhein-​westfälischen Nahverkehrstarife sowie des Deutschlandtickets dar. Der Geltungsbereich des Basistickets wird durch das NRWupgradeFahrrad jedoch nicht erweitert.
  • Pro Person darf nur 1 Fahrrad mitgenommen werden.
  • Fahrräder von Kindern, die unentgeltlich befördert werden, werden ebenfalls kostenfrei befördert, d.h. die Fahrräder können ohne ein zusätzliches Ticket mitgenommen werden.
  • In Nahverkehrszügen (SPNV) dürfen Fahrräder (auch e-Bikes, Pedelecs, Tandems, Liegeräder oder Dreiräder) in den gekennzeichneten Fahrradabstellbereichen (z. B. Mehrzweckabteile) mitgenommen werden, sofern Platz vorhanden ist. Bei Zügen ohne gekennzeichnete Abstellbereiche gilt die gleiche Regelung wie im ÖSPV.
  • In Stadtbahnen und Bussen (ÖSPV) dürfen Fahrräder (auch e-Bikes, Pedelecs) mitgenommen werden, sofern Platz vorhanden ist. Tandems, Liegeräder und Dreiräder können wegen ihrer Abmessungen NICHT mitgenommen werden. Ausnahme: Personen mit Schwerbehindertenausweis dürfen auch diese Fahrzeuge mitführen, sofern Platz vorhanden ist.
  • Ein Anspruch auf Beförderung von Fahrrädern besteht nicht. Kund*innen mit Kinderwagen und Rollstuhlfahrende haben jederzeit Vorrang vor Radfahrenden. Das Personal trifft die Entscheidung, ob noch Platz zur Radmitnahme zur Verfügung steht.
  • Zusammengeklappte Falträder gelten als Handgepäck.
  • Zweiräder mit Verbrennungsmotor (z. B. Mofas oder Mopeds) dürfen nicht im Nahverkehr mitgenommen werden.
  • Je nach Region kann es Einschränkungen bei den Nutzungszeiten geben; die genauen Zeiten können Kund*innen den Informationen bzw. Aushängen der Verkehrsunternehmen vor Ort entnehmen.
  • e-Tretroller (elektrische Tretroller) werden wie Fahrräder behandelt. Sind diese zusammengeklappt, werden sie als Handgepäck kostenfrei befördert. Ansonsten ist ein Ticket für ein Fahrrad zu erwerben. Jedoch kann eine Mitnahme von e-Tretrollern, auch zusammengeklappten, auf Grundlage des jeweiligen Hausrechts der Verkehrsunternehmen ausgeschlossen werden.
  • E-Scooter (Elektromobile für Personen mit Mobilitätseinschränkungen, keine Krankenfahrstühle) werden in Bussen befördert, sofern die Auslastung eine verkehrssichere Beförderung zulässt und das Fahrzeug sowie der E-Scooter für den Transport geeignet und entsprechend mit Piktogrammen gekennzeichnet sind. Für die Beförderung des E-Scooters hat der Fahrgast einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „G“ bzw. „aG“ mitzuführen.
  • Die genauen Bedingungen für die Fahrradmitnahme im NRW-Nahverkehr können den Beförderungsbedingungen entnommen werden.

Siehe auch: