Ein junger Mann in blauer Latzhose und blau-rot karriertem Hemd sieht konzentriert auf einen Bildschirm.
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Pauschale für den Ausbildungsverkehr

Ver­öf­fent­licht am

Das Land unterstützt die Beförderung von Schüler*innen, Auszubildenden und Studierenden im ÖPNV durch die Ausbildungsverkehr-Pauschale.

In Nordrhein-Westfalen ist der Ausgleich für die Beförderung von Personen im Ausbildungsverkehr mit dem öffentlichen Straßenpersonenverkehr (ÖSPV, d.h. ÖPNV mit U-, Stadt- und Straßenbahnen sowie mit Bussen) in § 11a des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) geregelt. Empfänger der sogenannten Ausbildungsverkehr-Pauschale sind die kommunalen Aufgabenträger (Kreise und kreisfreie Städte sowie mittlere und große kreisangehörige Städte mit eigenem Verkehrsunternehmen). 

Ausgangslage


Die Notwendigkeit, Schüler*innen über längere Entfernungen vom Wohnort zu ihrem Schulstandort zu befördern, hat insbesondere im Zuge der Konzentration der Schulstandorte (z. B. durch die Bildung von Schulzentren) in den 1970er- und 1980er-Jahren erheblich zugenommen. An der Schülerbeförderung hat der ÖPNV entscheidenden Anteil. Dies ist aus verkehrspolitischen, bildungspolitischen und verkehrssicherheitspolitischen Gründen gesellschaftlich so gewollt (u.a. kollektive Beförderung, Umweltfreundlichkeit, sichere Beförderung und Verkehrserziehung). Dabei hat sich eine Rabattierung der Zeittickets für den Ausbildungsverkehr von ca. 25 % gegenüber dem Regelfahrpreis durchgesetzt. Da von den Verkehrsunternehmen nicht verlangt werden kann, Mindereinnahmen aufgrund gesellschaftspolitischer Zielsetzungen allein zu tragen, wird ihnen ein Teil dieser gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung durch die Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr ausgeglichen.

Die Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr haben sich zu einem bedeutenden Instrument der ÖPNV-Finanzierung in Deutschland entwickelt. Insbesondere in ländlichen Räumen, in denen die Mehrzahl der Fahrgäste Schüler*innen sind, haben sie einen bedeutenden Anteil an den Einnahmen der Verkehrsunternehmen.

Der Ausgleich für die Beförderung von Personen im Ausbildungsverkehr mit dem öffentlichen Straßenpersonennahverkehr (ÖSPV) in NRW erfolgte bis Ende 2010 nach § 45a Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Mittelempfänger waren die Verkehrsunternehmen des ÖSPV. Die Ausgleichsleistungen wurden abhängig von den Beförderungskosten und Erträgen der Verkehrsunternehmen im Ausbildungsverkehr ermittelt.

Seit dem Jahr 2011 werden die Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr im ÖSPV pauschaliert gewährt. Gleichzeitig sind nicht mehr die Verkehrsunternehmen Mittelempfänger, sondern die kommunalen Aufgabenträger. Die sogenannte Ausbildungsverkehr-Pauschale betrug im Jahr 2011 zunächst 100 Mio. Euro, da das Land NRW noch Restzahlungen nach § 45a PBefG leisten musste. Seit 2012 beträgt die Ausbildungsverkehr-Pauschale 130 Mio. Euro pro Jahr. 

Die Aufteilung der Pauschale auf die Aufgabenträger erfolgt im Verhältnis des auf sie örtlich entfallenden Anteils an den landesweit für das Jahr 2008 festgesetzten Ausgleichsansprüchen nach § 45a PBefG. Die Anteile der Aufgabenträger an der Ausbildungsverkehr-Pauschale ist in der Anlage 2a zu den Verwaltungsvorschriften zum ÖPNVG NRW enthalten (VV ÖPNVG).

Die Aufgabenträger leiten mindestens 87,5 % der Mittel an die vor Ort tätigen öffentlichen und privaten Verkehrsunternehmen weiter. Damit erfolgt ein Ausgleich zu den Kosten, die bei der Beförderung von Personen mit rabattierten Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im Linienverkehr gemäß §§ 42, 43 Nummer 2 PBefG (allgemeiner Linienverkehr bzw. Sonderlinienverkehr für die Schülerbeförderung) entstehen und nicht durch entsprechende Fahrgeldeinnahmen gedeckt werden. Voraussetzung ist, dass die Verkehrsunternehmen die Gemeinschafts-, Übergangstarife oder den landesweiten Tarif gemäß § 5 Absatz 3 ÖPNVG anwenden oder zumindest anerkennen. Maßstab für die Verteilung der Pauschale an die örtlichen Verkehrsunternehmen sind die Erträge der Verkehrsunternehmen im Ausbildungsverkehr im jeweiligen Jahr. 

Bis zu 12,5 % der Ausbildungsverkehr-Pauschale können die Aufgabenträger zur Finanzierung von Maßnahmen verwenden, die der Fortentwicklung von Tarif- und Verkehrsangeboten sowie der Qualitätsverbesserung im Ausbildungsverkehr dienen. Sie können diesen Teil der Mittel aber auch für die mit der Abwicklung der Pauschale verbundenen Aufwendungen einsetzen oder hierfür diskriminierungsfrei an Dritte weiterleiten.

Für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) ist der gesetzliche Anspruch auf Ausgleichsleistungen für die Beförderung von Auszubildenden in § 6a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) verankert. Seit der Novellierung des ÖPNVG NRW im Jahr 2011 wird der Einnahmenausfall aus den Mitteln der SPNV-Pauschale in NRW nach § 11 Abs. 1 ÖPNVG NRW pauschal abgegolten (SPNV-Pauschale).

Akteure


Das Land gewährt den Aufgabenträgern des straßengebundenen ÖPNV (Kreise und kreisfreie Städte sowie mittlere und große kreisangehörige Städte, die ein eigenes ÖPNV-Unternehmen betreiben oder an einem solchen wesentlich beteiligt sind) eine jährliche Ausbildungsverkehr-Pauschale. Die Pauschale wird ohne vorherige Antragstellung bewilligt. Die ordnungsgemäße Verwendung der Ausbildungsverkehr-Pauschale muss jährlich gegenüber der zuständigen Bezirksregierung nachgewiesen werden. Die ÖPNV-Aufgabenträger leiten die Pauschale an die örtlichen Verkehrsunternehmen weiter.

Probleme und Aufgaben


Mit der Ausbildungsverkehr-Pauschale 2011 ist ein transparentes und effizientes Verfahren zum Ausgleich der aus dem Schülerverkehr resultierenden gemeinwirtschaftlichen Lasten geschaffen worden, das sich in der Praxis bewährt hat. 

Aus Sicht der Aufgabenträger muss gewährleistet sein, dass ausreichende Mittel für die Ausgestaltung der Ausbildungsverkehre zur Verfügung stehen, um auf die zukünftigen demografischen und schulpolitischen Rahmenbedingungen angemessen reagieren zu können (Rückgang der Schülerzahlen, Verlagerung der Schulendzeiten in den Nachmittag, Zusammenfassung von Schulstandorten zu weiter entfernten zentralen Standorten).