Detailaufnahme eines Scheinwerferbereichs eines silbernen Busses, unterhalb sind blaue Aufkleber angebracht, die die Zustiegsmöglichkeit für Rollstuhlfahrer*innen und Menschen mit Gehhilfen anzeigen.
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ÖPNV-​Pauschale

Ver­öf­fent­licht am

Mit der ÖPNV-Pauschale wird die Organisation des Nahverkehrs mit Stadtbahnen, Straßenbahnen und Bussen in Nordrhein-Westfalen gesichert.

Die Förderung des kommunalen ÖPNV in Nordrhein-Westfalen ist im ÖPNV-Gesetz in § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW geregelt (sog. ÖPNV-Pauschale). Weitere Regelungen enthalten die Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des ÖPNVG NRW (VV-ÖPNVG NRW) und die ÖPNV-Pauschalen-Verordnung (ÖPNVP-VO).

Mit der ÖPNV-Pauschale sichert das Land NRW einen Teil der Finanzierung des straßengebundenen ÖPNV. Ziel der pauschalierten Förderung ist es, Entscheidungen so weit wie möglich vor Ort anzusiedeln, die Spielräume bei der Mittelverwendung unter Beachtung des Förderzwecks zu erweitern und somit die Eigenverantwortung der Aufgabenträger beim Mitteleinsatz zu stärken. Die Förderverfahren sollen möglichst aufwandsarm gestaltet werden.

Ausgangslage


Seit der Novellierung des ÖPNVG NRW im Jahr 2008 ist die Vielzahl der bisherigen Fördertatbestände zu vier Pauschalen bzw. pauschalierten Zuwendungen zusammengefasst worden (bei insgesamt unverändert gesicherter Mittelausstattung):

Mit der Pauschalierung wurden für die jeweiligen Aufgabenträger bzw. Verkehrsunternehmen als Mittelempfangende die bisherigen Antrags- und Nachweisverfahren erheblich vereinfacht. Sie haben seitdem einen weitaus größeren Spielraum in der Verwendung der Pauschalen und entscheiden vor Ort, wie sie das Geld einsetzen wollen. Die grundsätzliche Zweckbindung für den ÖPNV bleibt erhalten.

Die ÖPNV-​Pauschale beträgt jährlich 130 Millionen Euro. 

  • Mindestens 80 Prozent der Pauschale werden durch die ÖPNV-​Aufgabenträger an die öffentlichen und privaten Verkehrsunternehmen für Zwecke des ÖPNV (mit Ausnahme des SPNV) weitergeleitet. Davon sind mindestens 30 Prozent als Anreiz zum Einsatz neuwertiger und barrierefreier Fahrzeuge zu verwenden. 
  • Die verbleibenden Mittel können die ÖPNV-​Aufgabenträger für Zwecke des ÖPNV eigenverantwortlich verwenden oder aber an Dritte weiterleiten, sofern diese ebenfalls Zwecke des ÖPNV verfolgen (z. B. an Kommunen zur Verbesserung der baulichen Ausstattung von Haltestellen oder zur ÖPNV-​Beschleunigung an LSA).

Akteure


Die jährliche ÖPNV-Pauschale gewährt das Land NRW den kommunalen Aufgabenträgern, d.h. Kreisen und kreisfreien Städten sowie mittleren und großen kreisangehörigen Städten, die ein eigenes ÖPNV-Unternehmen betreiben oder an einem solchen wesentlich beteiligt sind. Sie sind die Aufgabenträger des straßengebundenen ÖPNV.

Die ÖPNV-Pauschalen-Verordnung (ÖPNVP-VO) regelt in § 3 die Höhe und die Verteilung der jährlichen Pauschale für den ÖPNV auf die Aufgabenträger. Die Verteilung wird alle drei Jahre anhand aktualisierter Daten neu festgelegt. Die letzte Anpassung erfolgte zum 01.01.2023 (Achte Verordnung zur Änderung der ÖPNV-Pauschalen-Verordnung).

Die verfügbaren Mittel werden seit dem Jahr 2023 wie folgt auf die Aufgabenträger verteilt:

  • 90 Prozent nach der im Jahr 2020 fahrplanmäßig erbrachten, kapazitäts-​ und qualitätsbezogen gewichteten Betriebsleistung (im konventionellen Linienverkehr sowie im Bedarfsverkehr),
  • 8 Prozent nach der Einwohnerzahl im Jahr 2020 und
  • 2 Prozent nach der Fläche im Jahr 2020.

Die Zuwendungen werden ohne vorherige Antragstellung bewilligt. Die ordnungsgemäße Verwendung der ÖPNV-​Pauschale muss jährlich gegenüber der Bezirksregierung nachgewiesen werden.