Ein Diagramm mit orangenen Balken, einem weißen Graphen und Zahlen vor dunklem Hintergrund.
Foto: iStock / MicroStockHub

Investitions-förderung

Ver­öf­fent­licht am

Die regionalen Nahverkehrszweckverbände Rhein-Ruhr, Rheinland und Westfalen-Lippe erhalten vom Land eine jährliche Pauschale, um Infrastrukturprojekte in ihrem Bereich zu verwirklichen. So entstehen maßgeschneiderte Lösungen vor Ort.

Die pauschale Investitionsförderung in NRW ist in § 12 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) geregelt. Einzelheiten der Förderung enthalten die Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des ÖPNVG NRW (VV-ÖPNVG NRW).

Ziel der pauschalierten Investitionsförderung ist es, Entscheidungen so weit wie möglich vor Ort anzusiedeln, die Spielräume bei der Mittelverwendung unter Beachtung des Förderzwecks zu erweitern und somit die Eigenverantwortung der Aufgabenträger beim Mitteleinsatz zu stärken.

Neben der pauschalen Förderung von Investitionsvorhaben werden weitere Infrastrukturmaßnahmen gefördert, die gemäß § 13 ÖPNVG NRW von besonderem Landesinteresse sind. Hierzu erstellt das Verkehrsministerium NRW im Einvernehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags einen ÖPNV-Infrastrukturfinanzierungsplan.

Ausgangslage


Seit der Novellierung des ÖPNVG NRW im Jahr 2008 ist die Vielzahl der Fördertatbestände zu vier Pauschalen bzw. pauschalierten Zuwendungen zusammengefasst worden:

Mit der Pauschalierung wurden für die jeweiligen Aufgabenträger bzw. Verkehrsunternehmen als Mittelempfangende die bisherigen Antrags- und Nachweisverfahren erheblich vereinfacht. Sie haben seitdem einen weitaus größeren Spielraum in der Verwendung der Pauschalen und entscheiden vor Ort, wie sie das Geld einsetzen wollen. Die grundsätzliche Zweckbindung für den ÖPNV bleibt erhalten.

Die Pauschalierte Investitionsförderung beträgt jährlich mindestens 150 Millionen Euro.

Mit der Zuwendung dürfen grundsätzlich höchstens 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben abgedeckt werden. Auf Antrag des Zuwendungsempfängers kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn dies zur Erfüllung des Zuwendungszwecks geboten ist. Gefördert werden können:

  • Neubau und Ausbau der ÖPNV-Infrastruktur,
  • Modernisierung und Erneuerung der ÖPNV-Infrastruktur, sofern die Maßnahmen zu einer Funktionsverbesserung für den ÖPNV führen (Unterhaltungsmaßnahmen sind nicht förderfähig),
  • sonstige Investitionsmaßnahmen des ÖPNV.

Mindestens 50 Prozent der Mittel müssen für Investitionsmaßnahmen außerhalb des SPNV eingesetzt werden. Gleichzeitig muss sichergestellt sein, dass mindestens 50 Prozent in Infrastrukturprojekte fließen. Schließlich dürfen die Mittel im Rahmen der haushaltsmäßigen Vorgabe auch für die Planung und die Vorbereitung des Neu- und Ausbaus der ÖPNV-Infrastruktur oder für die Modernisierung bzw. Erneuerung der ÖPNV-Infrastruktur an Bahnhöfen und Haltepunkten des SPNV verwendet werden. Die Förderung des streckenbezogenen Aus- und Neubaus von Schieneninfrastrukturen mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als fünf Millionen Euro darf aus den Mitteln nur dann bewilligt werden, wenn die Maßnahme Bestandteil des ÖPNV-Bedarfsplans ist.

Die zweckentsprechende Nutzung muss sichergestellt sein. Im Übrigen sind die grundlegenden Fördervoraussetzungen zu erfüllen, wie. z. B.

  • Beachten des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit,
  • Berücksichtigen der Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen.

Neben der pauschalierten Investitionsförderung nach § 12 ÖPNVG NRW fördert das Land NRW außerdem Investitionsmaßnahmen im besonderen Landesinteresse nach § 13 ÖPNVG NRW. Dies sind z. B.

  • ÖPNV-Infrastrukturmaßnahmen des GVFG-Bundesprogramms,
  • SPNV-Infrastrukturmaßnahmen an Großbahnhöfen,
  • Investitionsmaßnahmen zum Erhalt und zur Erneuerung der Infrastrukturen von Stadt- und Straßenbahnen,
  • Investitionsmaßnahmen zur Reaktivierung von Schienenstrecken sowie zur Elektrifizierung vorhandener Schienenstrecken für den SPNV,
  • Investitionsmaßnahmen zur barrierefreien Gestaltung von Stadtbahn-, Straßenbahn- und Bus-Haltestellen und von vorhandenen Fahrzeugen des ÖPNV mit Ausnahme des SPNV,
  • Investitionsmaßnahmen zur Beschaffung von batterieelektrisch und wasserstoffbetriebenen Linienbussen des ÖPNV, zur Errichtung der dafür notwendigen Ladeinfrastruktur und zur Beschaffung erforderlicher spezifischer Werkstatteinrichtungen sowie
  • Investitionsmaßnahmen, durch welche neue Technologien im ÖPNV erprobt werden sollen.

Akteure


Das Land gewährt den beiden Nahverkehrszweckverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe sowie der Anstalt Öffentlichen Rechts im VRR die jährliche pauschalierte Investitionsförderung. Hiervon erhalten zurzeit

  • Verkehrsverbund Rhein-Ruhr, AöR (VRR): 53,345 Prozent,
  • Zweckverband go.Rheinland (vorher Nahverkehr Rheinland, NVR): 29,951 Prozent,
  • Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL): 16,704 Prozent.

Die Zuwendung ist für die eigene Verwendung bestimmt oder zur Weiterleitung an Gemeinden und Gemeindeverbände, öffentliche und private Verkehrsunternehmen, Eisenbahnunternehmen oder juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen.

Die Nahverkehrszweckverbände bzw. die Anstalt des Öffentlichen Rechts müssen die zweckentsprechende Verwendung der Mittel gegenüber der Bezirksregierung als ihrer Bewilligungsbehörde nachweisen (Verwendungsnachweis).

Weiterführende Information rund um die Investitionsförderung nach §12 und §13 ÖPNVG stellen die drei SPNV-Aufgabenträger zur Verfügung (VRR, NWL, go.Rheinland)