Im Rahmen der SPNV-Pauschale stellt das Land NRW landesweit jährlich mindestens eine Milliarde Euro für den Nahverkehr auf der Schiene bereit. Ab 2027 beträgt die SPNV-Pauschale mindestens 1,6 Milliarden Euro.
Die Förderung des SPNV in Nordrhein-Westfalen wird im § 11 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW, aktuelle Fassung vom 22.05.2026) geregelt. Das ÖPNVG NRW ist Mai 2026 fortgeschrieben worden. Die beschlossenen Änderungen bei der SPNV-Pauschale werden erst ab 2027 wirksam.
Weitere Regelungen enthalten die Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des ÖPNVG NRW (VV-ÖPNVG NRW) und die ÖPNV-Pauschalen-Verordnung (ÖPNVP-VO). Diese werden im Nachgang an das fortgeschriebene ÖPNVG NRW angepasst,
Das Angebot im Schienenpersonennahverkehr in NRW wird durch die drei Zweckverbände der Kommunen in den Regionen Rhein-Ruhr, Rheinland und Westfalen-Lippe verantwortet und bestellt. Das fortgeschriebene ÖPNVG sieht vor, dass diese Aufgaben zukünftig auf eine landesweite Anstalt „Schiene.NRW“ übertragen werden.
Die SPNV-Pauschale stellt sicher, dass die Aufgabenträger bzw. ab dem Jahr 2027 die landesweite Anstalt über die erforderlichen Mittel zur Finanzierung des SPNV-Angebots verfügen, da die Einnahmen aus Fahrgeldern hierfür nicht ausreichen. Durch die Pauschalierung entfällt der aufwändige Regelungsbedarf bei den Schlüsselzuweisungen an die SPNV-Aufgabenträger. Die bereitstehenden Mittel können vergleichsweise frei und eigenverantwortlich verwendet werden.
Ausgangslage
Seit der Novellierung des ÖPNVG NRW im Jahr 2008 ist die Vielzahl der Fördertatbestände zu vier Pauschalen bzw. pauschalierten Zuwendungen zusammengefasst worden:
SPNV-Pauschale,
pauschalierte Investitionsförderung.
Mit der Pauschalierung wurden für die jeweiligen Aufgabenträger bzw. Verkehrsunternehmen als Mittelempfangende die bisherigen Antrags- und Nachweisverfahren erheblich vereinfacht. Sie haben seitdem einen weitaus größeren Spielraum in der Verwendung der Pauschalen und entscheiden vor Ort, wie sie das Geld einsetzen wollen. Die grundsätzliche Zweckbindung für den ÖPNV bleibt erhalten.
Die SPNV-Pauschale beträgt jährlich mindestens eine Milliarde Euro.
Die SPNV-Pauschale wird zur Finanzierung von SPNV-Leistungen eingesetzt. Kern des bedarfsgerechten Angebots ist das "SPNV-Netz im besonderen Landesinteresse", das im Einvernehmen mit den drei SPNV-Aufgabenträgern festgelegt wird. Dieses Netz umfasst die für die Erschließung aller Landesteile bedeutsamen SPNV-Verbindungen einschließlich deren Bedienungshäufigkeit, Haltestellen und Bedienungsqualität. Es darf 40 Mio. Zugkilometer/Jahr (das sind etwa 35 Prozent der heutigen Gesamtkilometer) nicht übersteigen. Das darüberhinausgehende bedarfsgerechte SPNV-Angebot legt jeder SPNV-Aufgabenträger eigenverantwortlich fest.
Die Förderung des streckenbezogenen Aus- und Neubaus von Schieneninfrastrukturen mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als fünf Millionen Euro darf aus den Mitteln nur dann bewilligt werden, wenn die Maßnahme Bestandteil des ÖPNV-Bedarfsplans ist.
Der Verwendungszweck der SPNV-Pauschale kann darüber hinaus durch Rechtsverordnung näher bestimmt werden. § 2 der ÖPNV-Pauschalen-Verordnung (ÖPNVP-VO) enthält diesbezüglich eine Hinwirkungsverpflichtung auf das Linien-, Haltestellen- und Fahrzeugkonzept des Rhein-Ruhr-Express (RRX).
Die SPNV-Pauschale kann auch für die Finanzierung eines den Schienenverkehr ersetzenden Busverkehres oder andere Zwecke des ÖPNV verwendet werden (vorrangig muss jedoch das SPNV-Netz im besonderen Landesinteresse bestellt und bezahlt werden). Auf diese Weise werden den Zweckverbänden weitere Gestaltungsspielräume eröffnet. Zum weiteren Ausbau von Schnellbusverkehren wurde die SPNV-Pauschale ab dem Jahr 2020 erhöht.
Auch allgemeine Ausgaben, z.B. Personal- und Sachkosten, können die Zweckverbände aus der SPNV-Pauschale finanzieren, sofern die damit verbundenen Aufwendungen 2 Prozent ihrer Zuweisungen nicht überschreiten.
Die ÖPNV-Pauschalen-Verordnung (ÖPNVP-VO) regelt in § 1 die Höhe und die Verteilung der jährlichen Pauschale für den SPNV bis zum Jahr 2032. Grundlage ist eine gutachterliche Ermittlung des Finanzbedarfs der SPNV-Aufgabenträger aus dem Jahr 2016. Als Zielschlüssel wurde ein Verteilungsschlüssel festgelegt, der sich je zur Hälfte aus der Einwohnerzahl im Jahr 2014 und den Zug-Kilometern im Jahr 2015 ergibt. Die ÖPNV-Pauschalen-Verordnung wird regelmäßig an neue Gegebenheiten angepasst.
Akteure
Das Land gewährt den SPNV-Aufgabenträgern die SPNV-Pauschale in Höhe von mindestens einer Milliarde Euro pro Jahr. Dieser Betrag erhöht sich anteilig entsprechend den Anpassungs- und Revisionsregelungen des Regionalisierungsgesetzes des Bundes. Die SPNV-Pauschale ermöglicht es den drei SPNV-Aufgabenträgern, sowohl für die Ballungsräume als auch für die Fläche ein angemessenes SPNV-Angebot zu bestellen.
Von der SPNV-Pauschale in Höhe von rund 1,679 Mrd. Euro im Jahr 2026 erhalten
- Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR (VRR): rund 755,5 Mio. Euro (ca. 45 Prozent),
- Zweckverband go.Rheinland: rund 387,2 Mio. Euro (ca. 23 Prozent),
- Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL): rund 536,0 Mio. Euro (ca. 32 Prozent).
Dieser Betrag je Zweckverband erhöht sich seit 2020 um einen Pauschalbetrag je Zug-Kilometer, der gegenüber dem Fahrplanjahr 2019 zusätzlich gefahren wird. Dies gilt u.a. für zusätzliche Zug-Kilometer im SPNV-Netz im besonderen Landesinteresse oder bei Investitionen im besonderen Landesinteresse nach § 13 ÖPNVG NRW.
Die Zuwendungen werden ohne vorherige Antragstellung bewilligt und von den SPNV-Aufgabenträgern in der erforderlichen Höhe zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten SPNV-Angebots an die beauftragten Eisenbahnunternehmen weitergeleitet. Die ordnungsgemäße Verwendung der SPNV-Pauschale muss jährlich gegenüber der Bezirksregierung nachgewiesen werden.
Ab 2027 ist mit der im Mai 2026 erfolgten Novellierung des ÖPNVG NRW (Fassung des ÖPNVG NRW ab 01.01.2027) die Höhe der SPNV-Pauschale auf mindestens 1,6 Milliarden Euro festgelegt. Dieser Betrag erhöht sich anteilig entsprechend den Anpassungs- und Revisionsregelungen des Regionalisierungsgesetzes. Die SPNV-Pauschale ermöglicht es, sowohl für die Ballungsräume als auch für die Fläche ein angemessenes SPNV-Angebot zu bestellen. Aus der SPNV-Pauschale ist vorrangig das SPNV-Grundangebot mit 85 Mio. Zugkilometern/Jahr zu finanzieren. 1,5 Prozent der SPNV-Pauschale kann die landesweite Anstalt für allgemeine Ausgaben (Verwaltungskosten) verwenden.
Ab 2027 erhalten nicht mehr die Zweckverbände, sondern die neue landesweite Anstalt „Schiene.NRW“ die SPNV-Pauschale. Mit der Gründung der landesweiten Anstalt durch die drei Zweckverbände sollen Effizienzgewinne im Hinblick auf die Kosten als auch auf die einheitliche Organisation des SPNV erzielt werden:
- Durch den Abbau von Doppelstrukturen und die Realisierung von Synergiepotenzialen im Bereich der Beschaffung von Fahrzeugen und Verkehrsleistungen können mittel- bis langfristig finanzielle Mittel eingespart werden, die für das SPNV-Leistungsangebot selbst verwendet werden können.
- Zusätzlich können knappe Personalressourcen in einer Organisation gebündelt und so effizienter eingesetzt werden, um dem zunehmenden Fachkräftemangel zu begegnen.
- Schlanke Abstimmungswege erhöhen die Reaktionsgeschwindigkeit des Systems.
In den Jahre 2027 bis 2030 dürfen Mittel aus der SPNV-Pauschale an die Zweckverbände für transformationsbedingte Ausgaben und weitere Zwecke des ÖPNV weitergeleitet werden. Im Jahr 2027 sind dies bis zu 20 Millionen Euro, im Jahr 2028 bis zu 15 Millionen Euro, im Jahr 2029 bis zu 10 Millionen Euro und im Jahr 2030 bis zu 5 Millionen Euro aus der SPNV-Pauschale.

