Im Rahmen der SPNV-Pauschale stellt das Land NRW landesweit jährlich mindestens eine Milliarde Euro für den Nahverkehr auf der Schiene bereit.
Die Förderung des SPNV in Nordrhein-Westfalen wird im § 11 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) geregelt. Weitere Regelungen enthalten die Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des ÖPNVG NRW (VV-ÖPNVG NRW) und die ÖPNV-Pauschalen-Verordnung (ÖPNVP-VO).
Das Angebot im Schienenpersonennahverkehr in NRW wird durch die drei Zweckverbände der Kommunen in den Regionen Rhein-Ruhr, Rheinland und Westfalen-Lippe verantwortet und bestellt. Die SPNV-Pauschale stellt sicher, dass die Aufgabenträger über die erforderlichen Mittel zur Finanzierung des SPNV-Angebots verfügen, da die Einnahmen aus Fahrgeldern hierfür nicht ausreichen. Durch die Pauschalierung entfällt der aufwändige Regelungsbedarf bei den Schlüsselzuweisungen an die SPNV-Aufgabenträger. Die bereitstehenden Mittel können vergleichsweise frei und eigenverantwortlich verwendet werden.
Ausgangslage
Seit der Novellierung des ÖPNVG NRW im Jahr 2008 ist die Vielzahl der Fördertatbestände zu vier Pauschalen bzw. pauschalierten Zuwendungen zusammengefasst worden:
SPNV-Pauschale,
pauschalierte Investitionsförderung.
Mit der Pauschalierung wurden für die jeweiligen Aufgabenträger bzw. Verkehrsunternehmen als Mittelempfangende die bisherigen Antrags- und Nachweisverfahren erheblich vereinfacht. Sie haben seitdem einen weitaus größeren Spielraum in der Verwendung der Pauschalen und entscheiden vor Ort, wie sie das Geld einsetzen wollen. Die grundsätzliche Zweckbindung für den ÖPNV bleibt erhalten.
Die SPNV-Pauschale beträgt jährlich mindestens eine Milliarde Euro.
Die SPNV-Pauschale wird zur Finanzierung von SPNV-Leistungen eingesetzt. Kern des bedarfsgerechten Angebots ist das "SPNV-Netz im besonderen Landesinteresse", das im Einvernehmen mit den drei SPNV-Aufgabenträgern festgelegt wird. Dieses Netz umfasst die für die Erschließung aller Landesteile bedeutsamen SPNV-Verbindungen einschließlich deren Bedienungshäufigkeit, Haltestellen und Bedienungsqualität. Es darf 40 Mio. Zugkilometer/Jahr (das sind etwa 35 Prozent der heutigen Gesamtkilometer) nicht übersteigen. Das darüberhinausgehende bedarfsgerechte SPNV-Angebot legt jeder SPNV-Aufgabenträger eigenverantwortlich fest.
Die Förderung des streckenbezogenen Aus- und Neubaus von Schieneninfrastrukturen mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als fünf Millionen Euro darf aus den Mitteln nur dann bewilligt werden, wenn die Maßnahme Bestandteil des ÖPNV-Bedarfsplans ist.
Der Verwendungszweck der SPNV-Pauschale kann darüber hinaus durch Rechtsverordnung näher bestimmt werden. § 2 der ÖPNV-Pauschalen-Verordnung (ÖPNVP-VO) enthält diesbezüglich eine Hinwirkungsverpflichtung auf das Linien-, Haltestellen- und Fahrzeugkonzept des Rhein-Ruhr-Express (RRX).
Die SPNV-Pauschale kann auch für die Finanzierung eines den Schienenverkehr ersetzenden Busverkehres oder andere Zwecke des ÖPNV verwendet werden (vorrangig muss jedoch das SPNV-Netz im besonderen Landesinteresse bestellt und bezahlt werden). Auf diese Weise werden den Zweckverbänden weitere Gestaltungsspielräume eröffnet. Zum weiteren Ausbau von Schnellbusverkehren wurde die SPNV-Pauschale ab dem Jahr 2020 erhöht.
Auch allgemeine Ausgaben, z.B. Personal- und Sachkosten, können die Zweckverbände aus der SPNV-Pauschale finanzieren, sofern die damit verbundenen Aufwendungen 2 Prozent ihrer Zuweisungen nicht überschreiten.
Akteure
Das Land gewährt den SPNV-Aufgabenträgern die SPNV-Pauschale in Höhe von mindestens einer Milliarde Euro pro Jahr. Dieser Betrag erhöht sich anteilig entsprechend den Anpassungs- und Revisionsregelungen des Regionalisierungsgesetzes des Bundes. Die SPNV-Pauschale ermöglicht es den drei SPNV-Aufgabenträgern, sowohl für die Ballungsräume als auch für die Fläche ein angemessenes SPNV-Angebot zu bestellen.
Die ÖPNV-Pauschalen-Verordnung (ÖPNVP-VO) regelt in § 1 die Höhe und die Verteilung der jährlichen Pauschale für den SPNV bis zum Jahr 2032. Grundlage ist eine gutachterliche Ermittlung des Finanzbedarfs der SPNV-Aufgabenträger aus dem Jahr 2016. Als Zielschlüssel wird ein Verteilungsschlüssel festgelegt, der sich je zur Hälfte aus der Einwohnerzahl im Jahr 2014 und den Zug-Kilometern im Jahr 2015 ergibt. Die ÖPNV-Pauschalen-Verordnung wird regelmäßig an neue Gegebenheiten angepasst:
- Durch die "Fünfte Verordnung zur Änderung der ÖPNV-Pauschalen-Verordnung" aus Oktober 2021 wurde die SPNV-Pauschale rückwirkend zum 01.01.2021 erhöht, um eine Qualitätssteigerung im SPNV zu realisieren. Die zusätzlichen Mittel sollen in eine Verbesserung der Baustellenkommunikation und -koordination fließen, Baustellenfolgekosten abdecken, das Leistungsangebot im SPNV in den nächsten Jahren schrittweise erweitern, die bestehenden Verkehrsverträge finanziell absichern und durch den Einsatz von Personal die Sicherheit im SPNV und das Sicherheitsempfinden der Fahrgäste steigern.
- Durch die im Januar 2022 beschlossene "Sechste Verordnung zur Änderung der ÖPNV-Pauschalen-Verordnung" wird die SPNV-Pauschale erneut erhöht. Hierdurch werden die zusätzlichen Kosten abgedeckt, die den SPNV-Aufgabenträgern durch die Notvergabe der bisher von Abellio betriebenen Linien in den Jahren 2022 und 2023 entstehen.
- Mit der „Siebten Verordnung zur Änderung der ÖPNV-Pauschalen-Verordnung“ erhalten der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR und der Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe in den Jahren 2022 und 2023 zusätzliche Mittel. Mit einem erweiterten SPNV-Angebot in der Region Südwestfalen sollen so die Folgen der Sperrung der Rahmede-Talbrücke abgemildert und die Mobilität in der Region nachhaltig gestützt werden. Kern des Konzeptes ist der neue RE 34 zwischen Siegen und Dortmund.
- Aufgrund stark gestiegener Kosten insbesondere in den Bereichen Personal und Energie ist im Dezember 2023 mit der „Neunten Verordnung zur Änderung der ÖPNVP-VO“ eine deutliche Erhöhung der SPNV-Pauschale ab 2024 beschlossen worden. So soll die Abbestellung von Verkehrsleistungen verhindert und auch weiterhin eine Verbesserung des SPNV-Angebots ermöglicht werden.
Von der SPNV-Pauschale in Höhe von rund 1,688 Mrd. Euro im Jahr 2024 erhalten
- Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR (VRR): rund 772,3 Mio. Euro (ca. 45,8 Prozent),
- Zweckverband go.Rheinland: rund 436,3 Mio. Euro (ca. 25,8 Prozent),
- Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL): rund 479,7 Mio. Euro (ca. 28,4 Prozent).
Dieser Betrag je Zweckverband erhöht sich seit 2020 um einen Pauschalbetrag je Zug-Kilometer, der gegenüber dem Fahrplanjahr 2019 zusätzlich gefahren wird. Dies gilt u.a. für zusätzliche Zug-Kilometer im SPNV-Netz im besonderen Landesinteresse oder bei Investitionen im besonderen Landesinteresse nach § 13 ÖPNVG NRW.
Die Zuwendungen werden ohne vorherige Antragstellung bewilligt und von den SPNV-Aufgabenträgern in der erforderlichen Höhe zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten SPNV-Angebots an die beauftragten Eisenbahnunternehmen weitergeleitet. Die ordnungsgemäße Verwendung der SPNV-Pauschale muss jährlich gegenüber der Bezirksregierung nachgewiesen werden.