Eine Hand, die ein Smarphone hält, im Vordergrund wird eine Zeitung gehalten, im Hintergrund sieht man den Innenraum samt Passagiere einer Straßenbahn.
Foto: iStock / LeoPatrizi

Fahrradmitnahme

Ver­öf­fent­licht am

Zusätzlich zu einer Fahrtberechtigung für die reisende Person ist für die Fahrradmitnahme je Fahrrad ein 24hFahrradTicket NRW (für die Fahrradmitnahme bei beliebig vielen Fahrten innerhalb von 24 Stunden) oder ein NRWupgradeFahrradMonat (für beliebig viele Fahrten im Monat) erforderlich.

Bei den eTarifen in NRW kann die Fahrradmitnahme durch Zubuchung beim Check-in ausgewählt werden.

Weitere Regelungen und Hinweise:

  • Das FahrradTagesTicket NRW bzw. 24hFahrradTicket NRW kann auch zusammen mit beliebigen Verbundtickets des NRW-Nahverkehrs sowie dem Deutschlandticket genutzt werden.
  • Das NRWupgradeFahrradMonat kann ausschließlich von Inhabern des Deutschland-Tickets und Inhabern eines Abonnements der nordrhein-westfälischen Verbund- und Gemeinschaftstarife erworben werden.
  • Pro Person darf nur 1 Fahrrad mitgenommen werden.
  • Fahrräder von Kindern, die unentgeltlich befördert werden, werden ebenfalls kostenfrei befördert, d.h. die Fahrräder können ohne ein zusätzliches Ticket mitgenommen werden.
  • In Nahverkehrszügen (SPNV) dürfen Fahrräder (auch e-Bikes, Pedelecs, Tandems, Liegeräder oder Dreiräder) in den gekennzeichneten Fahrradabstellbereichen (z. B. Mehrzweckabteile) mitgenommen werden, sofern Platz vorhanden ist. Bei Zügen ohne gekennzeichnete Abstellbereiche gilt die gleiche Regelung wie im ÖSPV.
  • In Stadtbahnen und Bussen (ÖSPV) dürfen Fahrräder (auch e-Bikes, Pedelecs) mitgenommen werden, sofern Platz vorhanden ist. Tandems, Liegeräder und Dreiräder können wegen ihrer Abmessungen NICHT mitgenommen werden. Ausnahme: Personen mit Schwerbehindertenausweis dürfen auch diese Fahrzeuge mitführen, sofern Platz vorhanden ist.
  • Ein Anspruch auf Beförderung von Fahrrädern besteht nicht. Kund*innen mit Kinderwagen und Rollstuhlfahrende haben jederzeit Vorrang vor Radfahrenden. Das Personal trifft die Entscheidung, ob noch Platz zur Radmitnahme zur Verfügung steht.
  • Zusammengeklappte Falträder gelten als Handgepäck.
  • Zweiräder mit Verbrennungsmotor (z. B. Mofas oder Mopeds) dürfen nicht im Nahverkehr mitgenommen werden.
  • Je nach Region kann es Einschränkungen bei den Nutzungszeiten geben; die genauen Zeiten können Kund*innen den Informationen bzw. Aushängen der Verkehrsunternehmen vor Ort entnehmen.
  • e-Tretroller (elektrische Tretroller) werden wie Fahrräder behandelt. Sind diese zusammengeklappt, werden sie als Handgepäck kostenfrei befördert. Ansonsten ist ein Ticket für ein Fahrrad zu erwerben. Jedoch kann eine Mitnahme von e-Tretrollern, auch zusammengeklappten, auf Grundlage des jeweiligen Hausrechts der Verkehrsunternehmen ausgeschlossen werden.
  • E-Scooter (Elektromobile für Personen mit Mobilitätseinschränkungen, keine Krankenfahrstühle) werden in Bussen befördert, sofern die Auslastung eine verkehrssichere Beförderung zulässt und das Fahrzeug sowie der E-Scooter für den Transport geeignet und entsprechend mit Piktogrammen gekennzeichnet sind. Für die Beförderung des E-Scooters hat der Fahrgast einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „G“ bzw. „aG“ mitzuführen.
  • Die genauen Bedingungen für die Fahrradmitnahme im NRW-Nahverkehr können den Beförderungsbedingungen entnommen werden.

Siehe auch: