Eine Hand, die ein Smarphone hält, im Vordergrund wird eine Zeitung gehalten, im Hintergrund sieht man den Innenraum samt Passagiere einer Straßenbahn.
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Schwerbehinderte

Ver­öf­fent­licht am

Schwerbehinderte werden in den Verkehrsmitteln des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) in Nordrhein-Westfalen bei Vorlage eines amtlichen Schwerbehindertenausweises und des Beiblatts mit gültiger Wertmarke (Jahreswertmarke oder Halbjahreswertmarke) unentgeltlich befördert.


Weitere Regelungen und Hinweise:

  • Der Schwerbehindertenausweis sowie das erforderliche Beiblatt mit gültiger Wertmarke wird durch die örtlichen Versorgungsämter ausgegeben.

  • Personen, die einen Schwerbehindertenausweis besitzen, jedoch kein Beiblatt mit gültiger Wertmarke haben, müssen ein Ticket nach dem regulären Tarif kaufen.

  • Eine Begleitperson des Schwerbehinderten wird unentgeltlich befördert, wenn die Berechtigung der Begleitung im amtlichen Ausweis vermerkt ist (Merkzeichen „B“ im Schwerbehindertenausweis). Die Begleitperson reist immer unentgeltlich mit – auch wenn die schwerbehinderte Person kein Beiblatt mit gültiger Wertmarke hat – und zwar in der Wagenklasse, für die der Schwerbehinderte eine gültige Fahrtberechtigung besitzt.

  • Das Merkzeichen “1 Kl” im Schwerbehindertenausweis berechtigt die Ausweisinhaber*innen, mit einer Fahrtberechtigung für die 2. Klasse (kann auch Beiblatt mit gültiger Wertmarke sein) ohne ein Übergangsticket die 1. Klasse in Nahverkehrszügen nutzen.

  • Schwerbehinderte ohne die Eintragung „1. Kl.“ im Schwerbehindertenausweis können grundsätzlich nicht in die 1. Klasse in Nahverkehrszügen übergehen. Dies ist auch nicht mit einem Übergangsticket möglich. In diesem Fall ist der Kauf eines 1.-Klasse-Tickets zum regulären Fahrpreis erforderlich.

  • Die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten im Nahverkehr ist eine bundesweite Regelung. Sie gilt sinngemäß im gesamten Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) in Deutschland. Linienabschnitte im Ausland – auch wenn auf diesen Linien der NRW-Tarif oder ein Verbundtarif aus Nordrhein-Westfalen angewendet wird – sind davon ausgenommen.

Siehe auch: