Eine Hand, die ein Smarphone hält, im Vordergrund wird eine Zeitung gehalten, im Hintergrund sieht man den Innenraum samt Passagiere einer Straßenbahn.
Foto: iStock / LeoPatrizi

Schwerbehinderte

Ver­öf­fent­licht am

Schwerbehinderte werden in den Verkehrsmitteln des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) in Nordrhein-Westfalen bei Vorlage eines amtlichen Schwerbehindertenausweises und des Beiblatts mit gültiger Wertmarke (Jahreswertmarke oder Halbjahreswertmarke) unentgeltlich befördert.


Weitere Regelungen und Hinweise:

  • Der Schwerbehindertenausweis sowie das erforderliche Beiblatt mit gültiger Wertmarke wird durch die örtlichen Versorgungsämter ausgegeben.
  • Personen, die einen Schwerbehindertenausweis besitzen, jedoch kein Beiblatt mit gültiger Wertmarke haben, müssen ein Ticket nach dem regulären Tarif kaufen.
  • Eine Begleitperson des Schwerbehinderten wird in der 2. Wagenklasse unentgeltlich befördert, wenn die Berechtigung der Begleitung im Schwerbehindertenausweis vermerkt ist (Merkzeichen „B“). Die Begleitperson reist immer unentgeltlich mit – auch wenn die schwerbehinderte Person kein Beiblatt mit gültiger Wertmarke hat.
  • Das Merkzeichen “1 Kl” im Schwerbehindertenausweis berechtigt die Ausweisinhaber*innen, mit einer Fahrtberechtigung für die 2. Klasse (kann auch Beiblatt mit gültiger Wertmarke sein), ohne ein Übergangsticket die 1. Klasse in Nahverkehrszügen zu nutzen. Eine zusätzlich im Schwerbehindertenausweis eingetragene Begleitperson (d.h. Merkzeichen „1 Kl“ und „B“) wird in der 1. Wagenklasse unentgeltlich befördert.
  • Auf Fahrtrelationen des NRW-Tarifs können Schwerbehinderte ohne die Eintragung „1 Kl“ im Schwerbehindertenausweis mit einer gültigen Fahrtberechtigung für die 2. Klasse in die 1. Klasse in Nahverkehrszügen wechseln, indem sie ein Upgradeprodukt „NRWupgrade1.KlasseFahrt“ oder „NRWupgrade1.KlasseMonat“ erwerben. Eine im Ausweis eingetragene Begleitperson muss ebenfalls ein Upgradeprodukt des NRW-Tarifs für die 1. Klasse erwerben. In den Verbundtarifen in NRW bestehen hierzu teilweise abweichende Regelungen.
  • Die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten im Nahverkehr ist eine bundesweite Regelung. Sie gilt sinngemäß im gesamten Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) in Deutschland. Linienabschnitte im Ausland – auch wenn auf diesen Linien der NRW-Tarif oder ein Verbundtarif aus Nordrhein-Westfalen angewendet wird – sind davon ausgenommen.

Siehe auch: